Alle von mir gemachten Fotos wurden von
öffentlich zugänglichen Punkten aus aufgenommen. In der sog.
Friesenhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshof wurde
klargestellt, dass dies kein Eingriff in die Rechte des
Hauseigentümers darstellt (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR
54/87 = NJW 1989, 2251 = GRUR 1990, 390). Auch Bedenken
bezüglich Urheberrecht an der Abbildung des Gebäudes
bestehen nicht, da dieses nach §64 UrhG siebzig Jahre nach
dem Tode des Urhebers (i.d.R des Architekten) erlischt.