Experimentelle Archäologie: Rekonstruktion eines Dorfes aus
dem
13. Jahrhundert.
Alle von mir gemachten Fotos wurden von öffentlich zugänglichen Punkten aus
aufgenommen. In der sog. Friesenhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshof
wurde klargestellt, dass dies kein Eingriff in die Rechte des
Hauseigentümers darstellt (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR 54/87 = NJW 1989,
2251 = GRUR 1990, 390). Auch Bedenken bezüglich Urheberrecht an der
Abbildung des Gebäudes bestehen nicht, da dieses nach §64 UrhG siebzig Jahre
nach dem Tode des Urhebers (i.d.R des Architekten) erlischt.