Landkreis Goslar

    

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Wasserburg Wiedelah

Schloss Liebenburg

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle von mir gemachten Fotos wurden von öffentlich zugänglichen Punkten aus aufgenommen. In der sog. Friesenhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshof wurde klargestellt, dass dies kein Eingriff in die Rechte des Hauseigentümers darstellt (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251 = GRUR 1990, 390). Auch Bedenken bezüglich Urheberrecht an der Abbildung des Gebäudes bestehen nicht, da dieses nach §64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (i.d.R des Architekten) erlischt.

 

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